Allgemeine Verkaufsbedingungen
Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehend abgedruckten Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
§ 1 Geltungsbereich
- Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
- Der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich der Geltung zu. Selbst wenn wir auf ein Dokument Bezug nehmen, das allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit sie die Lieferung vertretbarer oder unvertretbarer Sachen aus unserem Warensortiment oder sonstige Leistungen betreffen.
- Incoterms®, auf die wir Bezug nehmen, gelten in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 2 Angebot und Annahme, Preise, Preisänderungsvorbehalt, Nebenabreden
- Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
- Unsere Preise gelten in Euro ab Lager in D-58089 Hagen (EXW Incoterms®). Hinzu kommen, soweit sie anfallen, Kosten der Verpackung, gesetzliche Umsatzsteuer, Gebühren, Zölle und sonstige mit der Durchführung des Vertrags entstehenden Abgaben.
- Bestellungen des Käufers können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Sofern nicht anders mit dem Besteller vereinbart, kommt ein Vertrag erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Diese Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend.
- Liefern wir vereinbarungsgemäß anders als EXW Incoterms®, trägt der Besteller alle Auslagen für Versand und Transportversicherung zu unseren Selbstkosten.
- Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss im vereinbarten Preis als Selbstkosten enthaltene Legierungs- und/oder Schrottzuschläge der Stahlerzeuger, sind wir entsprechend dem Anteil solcher Zuschläge am vereinbarten Gesamtpreis zu einer nachträglichen Preisanhebung berechtigt und im Falle einer Preissenkung solcher Zuschläge zu einer entsprechenden nachträglichen Preisermäßigung verpflichtet. Eine proportionale Preisänderung können wir auch beanspruchen, wenn andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss geändert haben oder neu entstehen.
- Nebenabreden und Vertragsänderungen, einschließlich Änderung dieser Verkaufsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail, sofern die Nachricht den Absender erkennen lässt.
§ 3 Zahlungen und Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Kalendertagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
- Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung von 9 % p. a. Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit diese Gegenansprüche von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller auch nur dann zu, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
- Beruht der Zahlungsverzug des Bestellers erkennbar auf dessen Vermögensverfall, sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf.
§ 4 Lieferzeit, Lieferzeitverlängerung, Teilleistungen
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bei Lieferung EXW Incoterms® (siehe § 5 Absatz 1) die Ware zur Abholung bereitgestellt und dies dem Besteller mitgeteilt wurde.
- Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn
- der Besteller eine vereinbarte Anzahlung nicht termingerecht leistet,
- nicht von uns zu vertretende Ereignisse oder solche Umstände eintreten, auf die wir keinen Einfluss haben, so in Fällen höherer Gewalt, bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen im Rahmen von Arbeitskämpfen (Streik und rechtmäßige Aussperrung) oder Lieferverzug unserer Vorlieferanten. Beginn und Ende solcher Ereignisse oder Umstände werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen. Ist dem Besteller infolge einer nach Absatz (b) eingetretenen Verzögerung die Abnahme der Ware oder sonstigen Leistung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit wir den Vertrag noch nicht erfüllt haben, und hat die gelieferte Ware zu bezahlen. Soweit der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom ganzen Vertrag zurücktreten.
- Bei von uns zu vertretender Nichteinhaltung eines vereinbarten Liefertermins oder einer vereinbarten Lieferfrist haften wir nach § 11 dieser Verkaufsbedingungen.
- Wird der Versand bereitgestellter Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm die durch die Lagerung der Ware entstehenden Kosten in voller Höhe, bei Lagerung in unserem eigenen Lager mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages (ohne Mehrwertsteuer) für jeden vollendeten Kalendermonat in Rechnung gestellt. Der Nachweis geringerer Lagerkosten als 0,5 % des Rechnungsbetrags bleibt dem Besteller vorbehalten.
- Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Anzeigepflicht für Transportschäden
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller und Gefahrübergang für unsere Lieferungen ist unser Lager in D-58097 Hagen (EXW Incoterms®), sofern mit dem Besteller nicht anders vereinbart.
- Verzögert sich die Lieferung infolge eines Umstands, dessen Ursache im Bereich des Bestellers liegt, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller angezeigten Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
- Transportschäden aller Art hat der Besteller dem Transportunternehmer unverzüglich anzuzeigen. Sofern wir auf Wunsch des Bestellers eine Transportversicherung abgeschlossen haben, ist uns im Schadensfall ein schriftlicher Befund des Transportunternehmers über die festgestellten Schäden und Verluste unverzüglich zu übersenden, damit wir die Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer geltend machen können.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (nachstehend auch: „Liefergegenstand“) bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
- Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung gelieferter Ware ist der Besteller nicht berechtigt. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen Dritter, die unsere Eigentumsrechte an der gelieferten Ware beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Auch ist der Besteller verpflichtet, gelieferte Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstands berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware (nachstehend: „Vorbehaltsware“) im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns aber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen den Erwerber erwachsen. Das gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung der Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen teilt uns der Besteller alle zum Einzug benötigten Angaben mit, händigt uns die erforderlichen Unterlagen aus und teilt seinem Schuldner die Abtretung mit. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren Dritter weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware (§ 950 BGB) wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Wir geben uns zustehende Sicherungen insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Untersuchung der Ware, Mängelrüge
- Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn uns hinsichtlich offensichtlicher Mängel eine schriftliche Mängelrüge nicht unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes zugegangen ist.
- Bei Ablieferung verborgene und später entdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden; andernfalls gelten sie als genehmigt.
- Beanstandet der Käufer gelieferte Ware, ist uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, sie zu besichtigen und zu prüfen. § 9 Absatz (2) bleibt unberührt.
§ 8 Allgemeine Haftungsregelung
- Soweit wir in diesen Verkaufsbedingungen unsere Haftung begrenzen oder ausschließen, gelten Ausschluss oder Begrenzung unserer Haftung nicht
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen, wenn die Verletzung auf einer fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht,
- für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten oder auf einer grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- in den Fällen, in denen nach gesetzlichen Vorschriften zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit wir in diesen Verkaufsbedingungen, insbesondere in §§ 10 bis 12, eine Haftung für Schäden nicht ausdrücklich übernehmen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 9 Haftung für Sachmängel, Verjährung
- Von uns gelieferte Ware ist vertragsgemäß, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Eignet sich von uns gelieferte Ware nicht für einen bestimmten Verwendungszweck, ist die Ware nur vertragswidrig, wenn die Eignung für den Verwendungszweck zwischen dem Käufer und uns ausdrücklich vereinbart war.
- Ein beanstandeter Liefergegenstand ist auf unser Verlangen frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Soweit die Transportkosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet, erstatten wir nur die Kosten des günstigsten Transports zum (inländischen) Sitz des Bestellers.
- Erfüllungsort für unsere sämtlichen Gewährleistungsverpflichtungen ist unser Firmensitz in D-58089 Hagen. Das gilt auch, wenn der Kaufgegenstand mit oder ohne unser Wissen an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers verbracht wird.
- Bei Sachmängeln gelieferter Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist und unter Berücksichtigung der Belange des Bestellers zu treffenden Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur, Nachbearbeitung) oder Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet und berechtigt. Ob der Besteller Nacherfüllung verlangt oder welche anderen Mängelrechte er geltend macht, wird er uns unverzüglich mitteilen.
- Nacherfüllung können wir verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
- Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in § 11 der Verkaufsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
- Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung (allgemeine Gewährleistungsfrist). Die allgemeine Gewährleistungsfrist gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit und wenn ein von uns gelieferter Gegenstand entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Keine neue Verjährungsfrist beginnt, wenn wir mangelhafte Ware nachbessern oder mangelfreien Ersatz liefern.
- Ist eine Mängelrüge schuldhaft zu Unrecht erfolgt, sind wir berechtigt, vom Besteller die uns bei der Prüfung des gerügten Mangels entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
- Soweit wir in § 9 keine Haftung für Sachmängel übernehmen, ist unsere Haftung für Sachmängel und sämtliche hieraus entstehenden Schäden, insbesondere Vermögensschäden, ausgeschlossen.
- § 8 bleibt unberührt.
§ 10 Haftung für Rechtsmängel
- Wir stehen nach Maßgabe dieses § 10 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist.
- Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten
- den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder
- dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen.
Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen des § 11 dieser Verkaufsbedingungen.
Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte unserer Vorlieferanten werden wir nach unserer Wahl
- unsere Ansprüche gegen die Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder
- an den Besteller abtreten.
Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 11 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
- Soweit wir in § 10 keine Haftung für Rechtsmängel übernehmen, ist unsere Haftung für Rechtsmängel und sämtliche hieraus entstehenden Schäden, insbesondere Vermögensschäden, ausgeschlossen.
- § 8 bleibt unberührt.
§ 11 Haftung wegen Schäden
- Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
- Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag wesentlich prägen und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf. Hierzu gehören die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz seines Eigentums vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Soweit wir gemäß § 11 Absatz (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Schäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Sofern wir für einfache Fahrlässigkeit haften, ist unsere Ersatzpflicht im Fall von Sachmängeln (§ 9) oder für Schäden an Sachen des Bestellers, auch an Sachen Dritter, und daraus resultierende Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10 (zehn) Millionen je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Solche Angaben sind nicht von uns geschuldet und daher unverbindlich; sie sind vom Besteller unter seinen konkreten Produktionsbedingungen nachzuprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
- § 8 bleibt unberührt.
§ 13 Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage ausschließlich bei dem für unseren Sitz zuständigen Gericht in D-58089 Hagen zu erheben. Wir behalten uns vor, den Besteller an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
§ 14 Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht, Datenverarbeitung
- Sollte eine dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, führt dies nicht zu Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen.
- Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) sowie des UN-Übereinkommens vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nebst Änderungsprotokollen wird ausgeschlossen.
- Wir sind befugt, Daten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung zu erheben und zu speichern und behalten uns das Recht vor, diese Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
V-03 Stand: 29.01.2018